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~ Ehre den Toten ~ |
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Die Ehre den Toten
gegenüber beginnt damit, dass der letzte Wunsch des Verstorbenen
bezüglich der Art und Ausführung der Beisetzung respektiert wird.
Hat der Verstorbene den Wunsch geäußert, ein schlichtes Begräbnis zu
erhalten,
so werden die Angehörigen in diesem Sinne beraten.
Soll die Bestattung im größerem Rahmen durchgeführt werden, so wird
der
Bestatter auch hier mit seinem Rat und seinen Leistungen helfen. |
Ein besonderer
Wunsch des Verstorbenen ,nämlich feuerbestattet zu werden ,
erfordert allerdings eine Voraussetzung :
Zur Erlangung der Feuerbestattungserlaubnis ist eine schriftliche
Willenserklärung des Verstorbene notwendig.
Darin muss handschriftlich erklärt sein , dass es der Wunsch ist,
feuerbestattet zu werden.
Auf der Willenserklärung müssen Ort, Datum der Ausstellung ,sowie
die
eigenhändige Unterschrift vorhanden sein. |
Hat der Verstorbene
die Erklärung nicht geschrieben ,so kann auch
der nächste Angehörige (Ehegatte, Kind, Vater, Mutter ,usw.)
diese Erklärung für den Verstorbenen abgeben.
Nicht verwandte Personen können diese Erklärung allerdings nicht
abgeben. |
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Die Ehrung des
Toten zeigt sich auch in der Behandlung der Verstorbenen und in
deren Aufbahrung auf dem Friedhof oder ,in Ausnahmefällen, im
Trauerhaus.
Die Einbettung eines verstorbenen Menschen wird von den Bestattern
unter den Gesichtspunkten des Anstandes, der Ehrfurcht vor dem
Verstorbenen
und der Hygiene durchgeführt.
Die Aufbahrung wird dem Verstorbenen würdig sein, und die
Angehörigen
sollen die Gewissheit haben ,dass alles dem Wunsche des
Dahingegangenen
entspricht. |
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Bei Verstorbenen,
die keiner Glaubensgemeinschaft angehört haben ,
wird auf Wunsch ein Trauerredner - christlicher oder weltlicher
Richtung -
vom Bestatter vermittelt werden. |
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Der Bestatter wird
alles tun , damit den Toten Ehre zuteil und
den Lebenden gedient wird. |
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