~ Ehre den Toten ~

 

Die Ehre den Toten gegenüber beginnt damit, dass der letzte Wunsch des Verstorbenen
bezüglich der Art und Ausführung der Beisetzung respektiert wird.
Hat der Verstorbene den Wunsch geäußert, ein schlichtes Begräbnis zu erhalten,
so werden die Angehörigen in diesem Sinne beraten.
Soll die Bestattung im größerem Rahmen durchgeführt werden, so wird der
Bestatter auch hier mit seinem Rat und seinen Leistungen helfen.

Ein besonderer Wunsch des Verstorbenen ,nämlich feuerbestattet zu werden ,
erfordert allerdings eine Voraussetzung :
Zur Erlangung der Feuerbestattungserlaubnis ist eine schriftliche
Willenserklärung des Verstorbene notwendig.
Darin muss handschriftlich erklärt sein , dass es der Wunsch ist,
feuerbestattet zu werden.
Auf der Willenserklärung müssen Ort, Datum der Ausstellung ,sowie die
eigenhändige Unterschrift vorhanden sein.

Hat der Verstorbene die Erklärung nicht geschrieben ,so kann auch
der nächste Angehörige (Ehegatte, Kind, Vater, Mutter ,usw.)
diese Erklärung für den Verstorbenen abgeben.
Nicht verwandte Personen können diese Erklärung allerdings nicht abgeben.

Die Ehrung des Toten zeigt sich auch in der Behandlung der Verstorbenen und in
deren Aufbahrung auf dem Friedhof oder ,in Ausnahmefällen, im Trauerhaus.
Die Einbettung eines verstorbenen Menschen wird von den Bestattern
unter den Gesichtspunkten des Anstandes, der Ehrfurcht vor dem Verstorbenen
und der Hygiene durchgeführt.
Die Aufbahrung wird dem Verstorbenen würdig sein, und die Angehörigen
sollen die Gewissheit haben ,dass alles dem Wunsche des Dahingegangenen
entspricht.

 

Bei Verstorbenen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehört haben ,
wird auf Wunsch ein Trauerredner - christlicher oder weltlicher Richtung -
vom Bestatter vermittelt werden.

 

Der Bestatter wird alles tun , damit den Toten Ehre zuteil und
den Lebenden gedient wird.